Bilderbuch Museum e.V.

Satzung
Bilderbuch Museum e.V.

Die Satzung wurde am 14. Juli 2020 ins Vereinsregister in Passau unter der Nummer 200872 eingetragen.

§ 1 Name und Sitz

(1)    Der Verein führt den Namen „Bilderbuch Museum“. 

(2)    Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.“ 

(3)    Der Sitz des Vereins ist 94110 Wegscheid.

(4)   Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit des Vereins

(1)    Der Zweck des Vereins ist die Einrichtung eines Bilderbuch Museums für die Allgemeinheit. Wir wollen Bilderbücher sammeln, bewahren, vermitteln und der Allgemeinheit zugänglich machen. 

(2)    Das Museums-Konzept:
Gesammelt werden Kinder-Bilderbücher und Bildbände zu Handwerk, Kunst und Wissenschaft.
Die bedeutsamen Objekte werden Teil der Sammlung des Museums. Sie werden dokumentiert, archiviert und ausgestellt. 
Das Bilderbuch Museum ist nicht nur Ausstellung, es ist auch Mitmach-Museum. 
Sammlungsirrelevante Bilderbücher werden zum Lesen in den Räumlichkeiten ausgestellt. 
Workshops, Symposien und Gespräche rund um das Bilderbuch sollen das Angebot des Museums abrunden.
Die Besonderheit des Bilderbuches ist das Miteinander von Bild & Sprache. Dieses Spannungsverhältnis ist didaktisch und thematisch das Zentrum der pädagogischen Arbeit des Museums.

(3)    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. 

(4)    Der Verein fühlt sich ökonomischer und ökologische Nachhaltigkeit, den Grundwerten der Demokratie, Aufklärung, Selbstbestimmung, Toleranz und Weltfrieden verpflichtet.

(5)     Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 
Der Verein verfolgt unmittelbar und ausschließlich die Betreibung eines Bilderbuch Museums zum Nutzen und Vorteil der Allgemeinheit.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 

(6)    Es darf keine juristische oder natürliche Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Ordentliche Mitgliedschaft

(1)    Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

(2)    Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Verein zu stellen.

(3)    Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen.

§ 4 Fördermitgliedschaft

(1)    Fördermitglieder können natürliche oder juristische Personen werden, welche den Verein in besonderem Maße fördern wollen.

(2)    Fördermitglieder entrichten Mitgliedsbeiträge in variabler Höhe an den Verein.

(3)    Fördermitglieder nehmen nicht an der Mitgliederversammlung teil. Sie sind keine Mitglieder des Vereins nach § 3 und können kein Amt besetzen.

(4)    Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen.

§ 5 Ehrenmitgliedschaften

(1)    Ehrenmitglieder können nur natürliche Personen werden.

(2)    Ehrenmitglieder sind von den Mitgliederbeiträgen befreit.

(3)    Ehrenmitglieder nehmen nicht an der Mitgliederversammlung teil. Sie sind keine Mitglieder des Vereins nach § 3 und können kein Amt besetzen.

(4)   Über die Ehrenmitgliedschaft entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1)    Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen mit deren Erlöschen.

(2)    Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied. 

(3)    Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats nach Ausschluss an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. 

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1)    Ordentliche Mitglieder haben das Recht die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes ordentliche Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.

(2)    Alle Mitglieder haben die Pflicht die Interessen des Vereins zu fördern und das Vereinsleben durch ihre Mitarbeit zu unterstützen

§ 8 Beiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.

§ 9 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 10 Mitgliederversammlung

(1)    Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl des Kassenprüfers, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.

(2)    In jedem Geschäftsjahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.

(3)    Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe von Zweck und Gründen verlangt.

(4)    Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch Email unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung. Die Einladung gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte der dem Verein bekannt gegebenen Email-Adresse gerichtet war. Aus technischen Gründen kann die Einladung auch schriftlich oder mündlich erfolgen.

(5)    Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein ordentliches Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.

(6)    Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den ordentlichen Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(7)    Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(8)    Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.

(9)    Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.

(10)    Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. 

(11)    Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Vorschlag als abgelehnt.

(12)    Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 9/10 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

(13)    Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

(14)    Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von der Versammlungsleitung und der Schriftführung zu unterzeichnen ist.

§ 11 Vorstand

(1)    Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

(2)    Je zwei Vorstandmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

(3)    Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung einzeln gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins sein. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Bei Beendigung der Vereinsmitgliedschaft endet auch das Amt als Vorstand.

(4)    Die Mitgliederversammlung kann einzelnen Vorstandsmitgliedern eine widerrufliche Einzelvertretungsberechtigung erteilen.

§ 12 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren einen Kassenprüfer. 
Dieser darf nicht Mitglied des Vorstands sein. Wiederwahl ist zulässig.

§ 13 Auflösung des Vereins

(1)    Im Falle der Auflösung des Vereins sind die Vorstandsmitglieder gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.

(2)    Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an gemeinnützige Organisationen der Marktgemeinde Wegscheid, die von der Mitgliederversammlung bestimmt werden. Die Einrichtungen dürfen die Mittel nur gemeinnützig zur Förderung von Kunst und Wissenschaft verwenden. 

(3)    Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.

 

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